AÜG in Deutschland: Wann Infrastrukturprojekte eine lizenzierte Workforce-Lösung benötigen

Wann ist Arbeitnehmerüberlassung das richtige Modell für ein Infrastrukturprojekt?
AÜG ist nicht automatisch die richtige Lösung für jede zeitlich begrenzte Position. Ebenso ist ein Freelance-Vertrag nicht allein deshalb geeignet, weil ein Projekt befristet ist.
John Harley
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Harley
Sales Direktor
John Harley

Eine lizenzierte AÜG-Lösung ist besonders relevant, wenn Fachkräfte vorübergehend in die Arbeitsorganisation des Kunden integriert werden und dessen Weisungen folgen. Für Infrastrukturprojekte schafft das ein klar geregeltes Beschäftigungsmodell: Der Personaldienstleister bleibt Arbeitgeber, während der Spezialist im Projektteam des Kunden arbeitet. Entscheidend ist jedoch immer die konkrete Einsatzgestaltung.

Große Infrastrukturprojekte benötigen häufig mehr Flexibilität, als die eigene Personalplanung kurzfristig leisten kann.

Projektphasen überschneiden sich. Technische Anforderungen verändern sich. Neue Standorte, Arbeitspakete oder regulatorische Vorgaben erzeugen zusätzlichen Personalbedarf. Gleichzeitig sind erfahrene Spezialisten in Telekommunikation, Energie und Rechenzentren häufig bereits langfristig gebunden.

Unternehmen müssen deshalb nicht nur entscheiden, wen sie benötigen. Sie müssen auch festlegen, über welches Beschäftigungsmodell diese Person rechtskonform und passend zur tatsächlichen Tätigkeit eingesetzt werden kann.

Für integrierte, weisungsgebundene Projekteinsätze kann die Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – kurz AÜG – die passende Lösung sein.

Wie funktioniert Arbeitnehmerüberlassung?

Bei der Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt ein lizenzierter Personaldienstleister die Fachkraft und überlässt sie für einen befristeten Einsatz an das Kundenunternehmen.

Der Personaldienstleister bleibt der rechtliche Arbeitgeber und übernimmt unter anderem:

  • Arbeitsvertrag und Personaladministration
  • Lohn- und Gehaltsabrechnung
  • Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
  • arbeitsrechtliche Arbeitgeberpflichten
  • einsatzbezogene Dokumentation
  • die Einhaltung der für die Arbeitnehmerüberlassung geltenden Vorgaben

Die Fachkraft arbeitet während des Einsatzes im Kundenunternehmen und kann dort in die Arbeitsorganisation und die projektbezogenen Weisungsstrukturen eingebunden werden.

Genau diese Integration unterscheidet die Arbeitnehmerüberlassung von einer echten selbstständigen Tätigkeit.

Nach § 1 AÜG liegt Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn Beschäftigte in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und dessen Weisungen unterliegen. Der Verleiher benötigt dafür grundsätzlich eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit.

Wann kann AÜG für Infrastrukturprojekte sinnvoll sein?

Das Projektteam muss vorübergehend erweitert werden

Infrastrukturprojekte haben unterschiedliche Personalbedarfe während Planung, Rollout, Bau, Inbetriebnahme und Betrieb.

AÜG kann geeignet sein, wenn zusätzliche Fachkräfte für einen definierten Zeitraum benötigt werden, eine dauerhafte interne Stelle aber nicht zur Projekt- oder Personalplanung passt.

Das kann beispielsweise Projektmanager, Projektkoordinatoren, Planer, Ingenieure, technische Spezialisten oder kaufmännische Projektfunktionen betreffen.

Die Fachkraft arbeitet als Teil des internen Teams

In vielen Projekten müssen externe Spezialisten eng mit internen Mitarbeitern, Auftragnehmern und weiteren Projektpartnern zusammenarbeiten. Sie nehmen an internen Abstimmungen teil, nutzen vorgegebene Prozesse und berichten an die Projektleitung des Kunden.

Wenn das Kundenunternehmen Arbeitsort, Prioritäten, Zeitabläufe oder die Art der Durchführung wesentlich vorgibt, kann dies auf eine abhängige und weisungsgebundene Beschäftigung hindeuten.

In solchen Fällen sollte nicht automatisch ein Freelance-Modell gewählt werden. Entscheidend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Zusammenarbeit – nicht allein die Bezeichnung im Vertrag.

Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass die gelebte Praxis ausschlaggebend ist, wenn sie von den vertraglichen Vereinbarungen abweicht.

Das Unternehmen benötigt eine deutsche Beschäftigungsstruktur

Internationale Unternehmen, die Projekte in Deutschland durchführen, verfügen nicht immer über die erforderliche lokale Personal- und Payroll-Struktur.

Ein lizenzierter AÜG-Partner kann in diesem Fall als Arbeitgeber auftreten und die Beschäftigung, Gehaltsabrechnung, Sozialversicherung sowie die relevanten administrativen Prozesse übernehmen.

Das Kundenunternehmen erhält damit Zugang zu benötigten Fachkräften, ohne für jeden zeitlich begrenzten Projekteinsatz eine eigene Beschäftigungsstruktur aufbauen zu müssen.

Geschwindigkeit und Compliance müssen gemeinsam funktionieren

Zeitdruck darf nicht dazu führen, dass das Beschäftigungsmodell erst nach der Kandidatenauswahl geprüft wird.

Wird ein Spezialist zunächst als Freelancer gesucht und stellt sich später heraus, dass die geplante Tätigkeit stark in das Kundenunternehmen integriert ist, müssen Verträge, Budgets und Onboarding möglicherweise neu strukturiert werden. Im schlimmsten Fall entscheidet sich der Kandidat zwischenzeitlich für ein anderes Projekt.

Die Prüfung des Beschäftigungsmodells sollte deshalb bereits Teil der Bedarfsanalyse sein.

Welche AÜG-Vorgaben müssen in die Projektplanung einfließen?

Eine AÜG-Lösung besteht nicht nur aus der Bereitstellung einer Fachkraft. Auch der Einsatz selbst muss korrekt geplant, dokumentiert und gesteuert werden.

Lizenz und transparente Vertragsgestaltung

Der Personaldienstleister benötigt grundsätzlich eine gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Die Überlassung muss vor Einsatzbeginn ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet und die betreffende Person konkretisiert werden.

Die Bundesagentur für Arbeit überprüft lizenzierte Anbieter und die ordnungsgemäße Anwendung der gesetzlichen Vorgaben.

Überlassungsdauer

Die gesetzliche Überlassungshöchstdauer beträgt grundsätzlich 18 aufeinanderfolgende Monate bei demselben Entleiher. Frühere Einsätze müssen unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden.

Tarifverträge der Einsatzbranche oder darauf basierende Betriebs- beziehungsweise Dienstvereinbarungen können abweichende Regelungen ermöglichen. Einsatzdauer und bisherige Überlassungszeiten sollten deshalb vor Projektbeginn geprüft werden.

Gleichstellung und Vergütung

Der Gleichstellungsgrundsatz des § 8 AÜG sieht grundsätzlich vor, dass Leiharbeitnehmer die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer Beschäftigter des Kundenunternehmens erhalten.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Tarifverträge zeitlich begrenzte Abweichungen zulassen. Vergütung, Einsatzdauer, vorherige Einsätze und anwendbare Tarifregelungen müssen daher gemeinsam betrachtet werden.

Arbeitsschutz und Onboarding

Auch bei einer AÜG-Lösung trägt das Kundenunternehmen Verantwortung für die Bedingungen am Einsatzort. Dazu gehören insbesondere die Einweisung in relevante Gefahren, Schutzmaßnahmen und Sicherheitsvorschriften.

Gerade bei Energie-, Telekommunikations- und Rechenzentrumsprojekten müssen Arbeitsschutz, Standortzugang, Qualifikationsnachweise und projektspezifische Unterweisungen vor Einsatzbeginn abgestimmt sein.

Achtung: AÜG ist nicht für jede Tätigkeit im Baugewerbe zulässig

Bei Infrastrukturprojekten muss besonders sorgfältig geprüft werden, welche Arbeiten tatsächlich ausgeführt werden.

§ 1b AÜG schränkt die Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Tätigkeiten ein, die üblicherweise von Arbeitern ausgeführt werden. Das Gesetz sieht nur bestimmte Ausnahmen vor.

Das bedeutet nicht, dass AÜG bei jedem Projekt mit einer Baustelle ausgeschlossen ist. Entscheidend sind unter anderem der Betrieb des Kunden, die konkrete Tätigkeit, die Einordnung des Einsatzes und gegebenenfalls geltende Tarifverträge.

Projektmanagement-, Planungs-, Engineering- oder kaufmännische Funktionen können anders zu beurteilen sein als gewerbliche Bauarbeiten. Jeder Einsatz sollte deshalb vorab individuell geprüft werden.

Welche Infrastrukturrollen können über AÜG unterstützt werden?

Abhängig von Tätigkeit und Einsatzstruktur kann RIZE unter anderem Fachkräfte in folgenden Bereichen bereitstellen:

Telekommunikation

  • Project Manager und Project Coordinator
  • Network und Site Planner
  • Site Acquisition und Permitting Specialists
  • Network Engineers
  • Rollout- und Deployment-Spezialisten
  • Contracts und Procurement Manager

Energie und Strominfrastruktur

  • Project Director und Project Manager
  • Cable Network Planner
  • Primary und Secondary Engineers
  • Control and Protection Engineers
  • Permit Approval Planner
  • Commissioning Engineers
  • Commercial und Procurement Specialists

Rechenzentren

  • Data Centre Project Manager
  • Electrical und Mechanical Engineers
  • Design und BIM Specialists
  • MEP Manager
  • Commissioning Manager und Engineers
  • Critical Facilities Engineers
  • Delivery und Operations Manager

Die Eignung einer AÜG-Lösung hängt dabei immer von der konkreten Tätigkeit und der tatsächlichen Organisation des Einsatzes ab.

Das Beschäftigungsmodell muss zur Arbeitsrealität passen

AÜG ist nicht automatisch die richtige Lösung für jede zeitlich begrenzte Position. Ebenso ist ein Freelance-Vertrag nicht allein deshalb geeignet, weil ein Projekt befristet ist.

Entscheidend sind Fragen wie:

  • Wird eine Person oder ein eigenständig erbrachtes Arbeitsergebnis benötigt?
  • Wie stark wird die Fachkraft in das Kundenteam integriert?
  • Wer bestimmt Arbeitszeit, Arbeitsort, Prioritäten und Durchführung?
  • Trägt die Person ein eigenes unternehmerisches Risiko?
  • Wie lange soll der Einsatz dauern?
  • Welche gesetzlichen oder tariflichen Einschränkungen gelten?

RIZE analysiert diese Faktoren gemeinsam mit dem Kunden und entwickelt eine Workforce-Lösung, die zum Projekt, zur Rolle und zur tatsächlichen Zusammenarbeit passt.

Mit einer gültigen deutschen AÜG-Lizenz, lokaler Marktkenntnis und über 20 Jahren Recruitment-Erfahrung unterstützt RIZE Infrastrukturunternehmen bei der Beschäftigung von Fachkräften in Telekommunikation, Energie und Rechenzentren.

 

Erfahren Sie mehr über unsere AÜG- und ANÜ-Lösungen in Deutschland.

 

Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.

Geschrieben von
John
Harley
Sales Direktor
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